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Sonderregelungen für Beschäftigte in der Wissenschaft im TV-L

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Für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind in einem „Besonderen Teil Wissenschaft“ des TV-L weitergehende Regelungen getroffen worden, um die Spezifika wissenschaftlichen Arbeitens zu berücksichtigen. Das war eine alte Forderung der GEW, auch wenn die GEW nicht in allen Fragen ihre Forderungen durchsetzen konnte.

Im Einzelnen wurde vereinbart:

  • die geschuldete Arbeitsleistung ist in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Einrichtung, insbesondere der spezifischen Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung auszuführen;
  • der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung seines Direktionsrechts die Grundrechte der Wissenschafts-, Kunst- und Gewissensfreiheit zu beachten. Für die Lösung von entsprechenden Konfliktfällen wird eine Schlichtungskommission oder Ombudsperson durch die Betriebsparteien bestimmt;
  • befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen und Forschungseinrichtungen haben einen tarifliche Anspruch darauf, dass ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben wird, soweit ihnen Aufgaben übertragen sind, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind.

Für den Bereich der Hochschulen und Forschungseinrichtungen gibt es auch spezielle Arbeitszeitregelungen. Dort

  • beträgt der Ausgleichszeitraum für die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit immer ein Jahr,
  • kann der Arbeitszeitkorridor bis zu 48 Stunden/Woche betragen,
  • können die Betriebsparteien für Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen eine selbstverantwortliche Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit vereinbaren.

Darüber hinaus enthält die Sonderregelungen Wissenschaft des TV-L:

  • besondere Regelungen zu Urlaub und Nebentätigkeiten;
  • die Möglichkeit zur Zahlung eines zusätzlichen Leistungsentgelts;
  • eine längere Höchstdauer von Fristverträgen;
  • bessere Anerkennung der Berufserfahrung bei Neueinstellung.

Letzteres ist angesichts der geforderten hohen Mobilität von WissenschaftlerInnen besonders wichtig. Hier konnte erreicht werden, dass bei Beschäftigten in Entgeltgruppe 13 bis 15 alle Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Gleiches gilt in Entgeltgruppe 9 bis 12, wenn die Beschäftigten wissenschaftlich tätig sind (d.h. sie bei Planung, Vorbereitung, Durchführung, Aus- und/oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten).
Ferner wollen die Tarifvertragsparteien prüfen, ob und inwieweit aufgrund der erhöhten Mobilitätsanforderungen bei wissenschaftlich Beschäftigten eine Überbrückungsleistung im Sinne einer Härtefallregelung gezahlt werden kann, wenn im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis keine zeitnahe Anschlussbeschäftigung erfolgt.

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