Im Einzelnen wurde vereinbart:
Für den Bereich der Hochschulen und Forschungseinrichtungen gibt es auch spezielle Arbeitszeitregelungen. Dort
Darüber hinaus enthält die Sonderregelungen Wissenschaft des TV-L:
Letzteres ist angesichts der geforderten hohen Mobilität von WissenschaftlerInnen besonders wichtig. Hier konnte erreicht werden, dass bei Beschäftigten in Entgeltgruppe 13 bis 15 alle Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Gleiches gilt in Entgeltgruppe 9 bis 12, wenn die Beschäftigten wissenschaftlich tätig sind (d.h. sie bei Planung, Vorbereitung, Durchführung, Aus- und/oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten).
Ferner wollen die Tarifvertragsparteien prüfen, ob und inwieweit aufgrund der erhöhten Mobilitätsanforderungen bei wissenschaftlich Beschäftigten eine Überbrückungsleistung im Sinne einer Härtefallregelung gezahlt werden kann, wenn im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis keine zeitnahe Anschlussbeschäftigung erfolgt.